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Leistungen

Breitband-Portal: Antragsbearbeitung nach § 127 TKG

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim Wegebaulastträger. Mit der Zustimmung des Wegebaulastträgers können Sie gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen einholen.

Liegen Ihnen alle Genehmigungen vor, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei gegebenenfalls mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen oder vereinbarte Termine.

Für eine reibungslose, durchgängige digitale Beantragung bietet Ihnen derOnline-Dienst „Breitband-Portal“ folgende Vorteile:

  • Übersichtliche Darstellung Ihrer eingereichten Anträge sowie Wiedervorlage-Funktion
  • Bereitstellung von standardisierten Formulierungen für Stellungnahmen und Auflagen
  • Direkte Kommunikation mit der zuständigen Behörde, einschließlich einer Historie
  • Schnittstellen-Option für Integration in eine eigene Systemumgebung, Fachverfahren und GIS-Systeme
  • Frühzeitige Abstimmung zu Einschränkungen oder Grundsätzen (Verlege-Richtlinien), auf die die zuständige Behörde für die Umsetzung hingewiesen hat
  • Frühzeitige Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Telekommunikationsunternehmen (TKU) hinsichtlich möglichst zielführender Streckenplanung
  • Alle Bescheide und Unterlagen werden in digitaler Form abgewickelt und sorgen somit für eine medienbruchfreie Bearbeitung. Dadurch verkürzen sich die Bearbeitungs- und Rücklaufzeiten, womit der Fokus auf der tatsächlichen und breitflächigen Umsetzung liegt.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist die jeweils vor Ort zuständige Straßenbaubehörde nach dem Straßengesetz für BW, also die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.
  • Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur übertragen.

Verfahrensablauf

Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.

  • Bei der Antragstellung muss die Baumaßnahme eindeutig beschrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel die genaue Lage, der vorgesehene Zeitraum, die Verlegeart, Material und Verlegtiefe.
  • Ein Nachweis über das vorliegende Wegerecht muss eingereicht werden und bei Dienstleistern zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens.
  • Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
  • Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
  • Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zugestellt.
  • Dieser Zeitraum kann sich bei erhöhter Schwierigkeit des Antrags um einen Monat verlängern. Darüber würden Sie informiert werden.
  • Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Karte mit genauer Lage der Maßnahme
  • Genaue Beschreibung der Maßnahme (zum Beispiel die zu errichtenden Komponenten, Angaben zu Mengen, Massen und Verlegetiefe, Zeitpunkt der Umsetzung)
  • Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
  • bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht

Kosten

Es können Kosten entstehen auf Basis der Kostensatzungen der jeweiligen Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Telekommunikationsgesetz (TKG)

  • § 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien

Freigabevermerk

19.05.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg