Sitzbank im Wald? Nutzung jetzt rechtlich wie Betreten des Waldes
Wer im Wald spazieren geht oder wandert, tut dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Darauf weist das Forstamt des Landkreises Esslingen mit Blick auf eine aktuelle Gesetzesänderung hin. Jede Person ist demnach für die eigene Sicherheit selbst verantwortlich – das gilt ausdrücklich auch dann, wenn man sich auf einer Sitzbank niederlässt.
Hintergrund ist eine Anpassung im Landeswaldgesetz im Zuge des sogenannten Regelbereinigungsgesetzes der Landesregierung. In § 37 wurde klargestellt, dass das „Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln“, rechtlich dem Betreten des Waldes gleichgestellt ist.
Für Waldbesitzer bedeutet das: Sie sind auch in diesen Fällen von einer Haftung entlastet. Mit der Ergänzung soll zugleich die Bereitschaft erhöht werden, Sitzbänke und andere einfache Einrichtungen im Wald bereitzustellen und zu erhalten.

