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Neues Gaststättengesetz: Infos für die Eröffnung von Gaststättenbetrieben

Am 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Das Gesetz stellt eine vollkommene Neuausrichtung des Gaststättenrechts dar. Kernelement des Neuen Gaststättengesetzes ist dabei der Wechsel von einem Erlaubnisverfahren hin zu einem reinen Anzeigeverfahren.

Das neue Gaststättengesetz unterscheidet auch nicht mehr zwischen erlaubnispflichtigen Betrieben mit Alkoholausschank und erlaubnisfreien Betrieben ohne Alkoholausschank. Alle Gastgewerbetreibenden zeigen stattdessen mindestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt (§ 14 Gewerbeordnung (Gew)) an.

Folgende formale Voraussetzungen sind zu beachten:

  1. Die Betriebsart der Gaststätte ist bei der Gewerbeanzeige in Feld 18 anzugeben. Eine kleine Übersicht der gängigsten Betriebsarten ist am Ende des Merkblattes (PDF, 191,3 KB) aufgelistet.
  2. In Feld 18 der Gewerbeanzeige ist ebenso anzugeben, ob eine Außenbewirtschaftung (Gartenwirtschaft, Terrassenwirtschaft) betrieben wird oder nicht.
  3. Der Gewerbeanzeige ist ein Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 1 LGastG von einer der zwölf in Baden-Württemberg ansässigen Industrie- und Handelskammern beizufügen. Alternativ kann ein Nachweis über eine abgeschlossene wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung vorgelegt werden, die als Prüfungsgegenstand die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften umfasst (zum Beispiel Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau etc.).

Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls notwendige rechtliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte, die außerhalb des Gewerbe- und Gaststättenrecht normiert sind (zum Beispiel Baurecht, Lebensmittelhygiene, Arbeitsschutz) unberührt bleiben. Wenden Sie sich hierzu an die jeweils zuständigen Behörden.