Sanierungsgebiet „Waldhorn Echterdingen“

Das rund 10 Hektar große Sanierungsgebiet „Waldhorn Echterdingen“ wurde im Jahr 2000 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen und mit rund 4 Millionen Euro aus Landesmitteln unterstützt. Zur Jahresmitte 2016 wurde das Sanierungsprojekt abgeschlossen.

zur PDF-Broschüre Sanierungsgebiet „Waldhorn Echterdingen “ – Abschlussbericht 2000–2016 (PDF, 8,3 MB)

Sanierungsziele

Städtebaulich wirkte der Innenbereich von Echterdingen sehr heterogen und ungeordnet. Ziel der Rahmenplanung war daher ein übergeordnetes Konzept für den gesamten Kernbereich. Der Rahmenplan wurde im Juni 2006 als Selbstbindungsplan vom Gemeinderat beschlossen:

Die vorhandene Bausubstanz soll durch Instandsetzung und Modernisierung gesichert und erhalten werden. In Teilbereichen ist eine Neubebauung geplant. Welche Gebäude erhalten werden sollen und wo Neubau vorgesehen ist, sowie die Flächen, die neu gestaltet werden sollen, sind im Rahmenplan des Sanierungsgebiets (PDF, 6,3 MB) farblich gekennzeichnet (blaue Gebäude bedeuten Neuplanung, graue Erhalt).

  • Entlang der Hauptstraße, in der Hirschstraße und in der Kanalstraße stand die geschäftliche Nutzung der Gebäude im Vordergrund. Ebenso im Bereich des ehemaligen „Nanz-Areals“, das mit dem „Echterdinger Carré“ einen neuen Einzelhandelsschwerpunkt bildet.
  • Der öffentliche Raum sollte insbesondere durch die Gestaltung des Straßenraums und des Zeppelin-Platzes aufgewertet werden.
  • Die dichte Wohnbebauung in der Hinterhofstraße und in der Waldhornstraße wurde teilweise entkernt und ergänzt. Beide Straßen wurden als gemischter Fahrverkehr- und Fußgängerbereich gestaltet.
  • Ein Wohnschwerpunkt war vor allem im Bereich Hauptstraße/Christophstraße/Gartenstraße und Zwinkenstraße vorgesehen.
  • Die vorhandenen Fußwege im Sanierungsgebiet sollten zu einem durchgängigen Fußwegesystem ergänzt werden. Verbessert werden sollte insbesondere die Nord-Süd-Verbindung.
  • Die privaten grünen Innenbereiche sollten weitgehend erhalten bleiben.

Abschluss der Sanierung und Ausgleichsbeträge

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme sind die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB an die Stadt verpflichtet. Die Ausgleichsbeträge werden zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet.

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für ein Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

Die Anfangs- und Endwerte werden für jedes einzelne Grundstück durch ein Gutachten ermittelt. Der Ausgleichsbetrag richtet sich dabei aber nur nach der Wertsteigerung, die durch die Sanierungstätigkeit der Stadt bewirkt wurde. Wertsteigerungen, die durch eigene Tätigkeit herbeigeführt wurden, fließen nicht in die Betragsbemessung ein.

Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags haben die Eigentümer die Möglichkeit zur Stellungnahme und Erörterung der Wertverhältnisse. Der Ausgleichsbetrag wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung und einen Monat nach Erhalt des Ausgleichsbetragsbescheids fällig.