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Pflanzen zurückschneiden, Gehwege reinigen!

Die Vegetationszeit ist im vollen Gang und es gibt an vielen Stellen im Verkehrsraum einen überhängenden bzw. sonstigen Bewuchs, der die Verkehrsteilnehmer Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuglenker beeinträchtigt. 

Aus dem gesamten Stadtgebiet, aber insbesondere auch aus dem Stadtteil Stetten, haben uns Beschwerden erreicht: Wege, zum Beispiel bei einigen Treppenanlagen, können nur noch eingeschränkt benutzt werden, da diese immer mehr durch Ranken überwuchert sind und Sträucher in die Treppenanlagen hineinragen. 

Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Außerdem ist die Satzung über die Verpflichtung zum Reinigen der Gehwege zu beachten. Aus diesem Grund werden Grundstückseigentümer gebeten, den Bewuchs ständig zu prüfen, also ob Sträucher oder Äste in den Verkehrsraum hineinragen. 

Unter Umständen erfolgen Rückschnitte auf Kosten des Eigentümers durch die Stadt, in den Fällen, in denen die Verkehrssicherheit ein sofortiges Handeln verlangt und ein längeres Zuwarten nicht zu rechtfertigen wäre. Besonders wenn Menschen, die sich nicht so sicher im Verkehrsraum bewegen, Kinder, gehandicapte ältere und kranke Personen auf die Fahrbahn ausweichen müssen, nachdem der Gehweg durch überhängende Pflanzen nicht mehr zu begehen oder zu befahren ist, liegt eine nicht unerhebliche Verkehrsgefahr vor. 

Auch auf Radwegen können Konflikte entstehen, wenn die Wegbreite durch die hereinhängenden Pflanzen eingeengt wird und bei Begegnungen, der Platz, um aneinander vorbeizukommen, nicht mehr ausreicht. Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen bis mindestens 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und mindestens 2,50 Meter über Geh- und Radwegen von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. 

Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege sowie auch an den Treppenanlagen ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden. 

Denken Sie bitte auch an das Freischneiden von Verkehrszeichen aus Sichtgründen und Straßenbeleuchtungskörpern, um eine ausreichende Ausleuchtung des Gehwegs und des Straßenraumes zu gewährleisten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Verkehrsbehörde Leinfelden-Echterdingen, Telefon: 0711/1600-323; -206