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Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet wohnt oder Rückkehrer ist und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Region verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in eine Gemeinde des Verbandsgebiets zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wahlberechtigt. Diese so genannten Rückkehrer müssen bis spätestens 05. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis im Bürgeramt Echterdingen und im Bürgeramt Leinfelden stellen.