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Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Landkreises wohnt oder Rückkehrer ist und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wer durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis das Wahlrecht verloren hat, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in eine Gemeinde des Landkreises mit Hauptwohnung zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wahlberechtigt. Diese so genannten Rückkehrer müssen bis spätestens 05. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis im Bürgeramt Echterdingen und im Bürgeramt Leinfelden stellen.