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Landesfamilienpass: Gutscheinkarten für 2025

Die neuen Gutscheinkarten für 2025 zum Landesfamilienpass sind eingetroffen. Die Inhaber eines Landesfamilienpasses können diese ab sofort gegen Vorlage des Landesfamilienpasses (und Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen) im Bürgeramt Echterdingen (für die Stadtteile Echterdingen und Stetten) und im Bürgeramt Leinfelden (für die Stadtteile Leinfelden und Musberg) abholen.

Eine junge, vierköpfige Familie vor einem Haus
Foto: Kzenon/Adobe Stock

In den Landesfamilienpass können neben der „berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln.

Aber auch weiteren Personen, wie beispielsweise der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z. B. Betreuungsperson des Kinderschutzbundes oder Nachbar/-in), können hier eingetragen werden. Hiervon können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen können. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2025 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2025 die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Daneben können mit der Gutscheinkarte noch weitere nichtstaatliche Einrichtungen besucht werden.

Die Gutscheinkarte 2025 wird an die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber eines Landesfamilienpasses und neue Antragstellerinnen und Antragsteller ausgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bürgerämter für Sie gerne zur Verfügung.