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Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.