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Stimmabgabe im Wahlraum

Zur Wahl im Wahllokal müssen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Beim Betreten des Wahlraums erhalten Sie den amtlichen Stimmzettel. Den Stimmzettel müssen Sie in einer Wahlkabine im Wahlraum kennzeichnen. Bei Bundestagswahl wird ohne Stimmzettelumschlag gewählt.

Bei der Wahl des Deutschen Bundestags haben Sie zwei Stimmen. Diese Stimmen geben Sie ab, indem Sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber/welcher Bewerberin (Erststimme) bzw. welcher Landesliste (Zweitstimme) sie gelten soll.

Bei der Wahl im Wahllokal sind die aktuellen Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu beachten.

Insbesondere folgende Regelungen

Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
  2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder denen das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist und
  3. die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Vor Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren (Desinfektionsmöglichkeiten sind in den Wahlgebäuden vorhanden).

Personen, sie sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten verpflichtet.
    Der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt.
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskenpflicht befreit sind oder denen aus sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist, dürfen sich in den Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen längstens 15 Minuten. Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
  2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen,
  3. keine Maske tragen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 11 Absatz 3 Satz 2 Corona-Verordnung vorliegt oder
  4. ganz oder teilweise nicht zur Abgabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

Personen, die sich weigern, bei der Wahlhandlung im Wahllokal am Wahlsonntag eine medizinische Maske zu tragen und bei denen keine Ausnahmetatbestände nach 11 Absatz 3 Corona-VO vorliegen, können nicht zur Wahl im Wahllokal zugelassen werden. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist am Wahlsonntag für diesen Personenkreis nicht mehr möglich, da weder eine Erkrankung noch eine Absonderungspflicht vorliegt. Die letzte Möglichkeit Briefwahlunterlagen zu beantragen, besteht für diese Personen am 24.09.2021 bis 18 Uhr (hierzu bitte die oben genannten Ausführungen beachten).