Waldgerechtigkeiten im Schönbuch
Die früheren Herren des Schönbuchs siedelten im Mittelalter rings um den Schönbuch zahlreiche Ritter an, die für ihre Dienste ihren Bedarf an Nutz- und Brennholz unentgeltlich bezogen. Das bevorzugte Recht dieser „Schönbuchgerechtigkeiten“ umfasste die Nutzung von Eichen und Buchen sowie der „beerenden“ (= Frucht tragenden) Bäume der Wildobstarten. Diese Hölzer waren durch besondere Bestimmungen geschützt. Sie durften nur durch die adeligen Lehensleute der Schönbuchherren, später auch durch zahlreiche berechtigte Mühlen, bürgerliche und klösterliche Höfe sowie einige Gemeinden geschlagen werden. Im Gegensatz zu den Berechtigten war den „Schönbuchgenossen“ – im 16. Jahrhundert 11.500 Familien, die sich auf 5 Städte, 54 Dörfer (darunter auch Echterdingen), 7 Schlösser, 31 Höfe und 39 Mühlen verteilten – nur der „rechte Hau“ gestattet. Dieser beschränkte sich auf die Nutzung von Hainbuchen, Birken, Erlen, Weiden und Straucharten. Zum Holzbezug kamen später die Weidegerechtigkeiten, die sich besonders verhängnisvoll auf die Waldentwicklung ausgewirkt haben, da jährlich bis zu 20.000 Stück Vieh in den Schönbuch getrieben wurden.
Im 18. Jahrhundert wurden die „Laubstreunutzung“ (Laub als Einstreumaterial für das Stallvieh), die „Wildgräserei“ (Gras schneiden an Waldungen) und das „Stumpenschlagen“ (Ausgraben der Stöcke) allmählich zum Gewohnheitsrecht. Insgesamt hatte die Zahl der Berechtigten einen solchen Umfang angenommen, dass bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts eine geordnete Waldwirtschaft nicht mehr möglich war. Das alte Steinviereck 10 Meter links von dieser Tafel ist ein Überrest der Weidegerechtigkeit. Es diente dem Weidevieh als Salzlecke (= Sulze) und gab diesem Waldgebiet den Namen „Sulz“.
