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Lebenslagen

Alle Lebenslagen anzeigen | Umzug | 4. Adresse ändern | Finanzamt

Finanzamt

Zur übergeordneten Lebenslage "4. Adresse ändern"

In der Regel besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt über eine Adressänderung zu unterrichten.

Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, erfährt das Finanzamt spätestens mit Abgabe Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung Ihre neue Adresse, sodass Sie das Finanzamt nicht gesondert informieren müssen. Wenn Sie jedoch noch einen Steuerbescheid oder andere Mitteilungen des Finanzamts erwarten, ist es sinnvoll, das Finanzamt schriftlich (Brief) unter Angabe Ihrer Steuernummer über Ihre neue Adresse zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen.

Wird für Sie aus Anlass eines Wohnungswechsels jedoch ein anderes Finanzamt zuständig, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Ihren neuen Wohnort zuständigen Finanzamt abgeben. Dieses Finanzamt fordert die bisherigen steuerlichen Unterlagen beim früher für Sie zuständigen Finanzamt an.

Sie können das zuständige Wohnsitzfinanzamt hier ermitteln:

  • Wohnort in Baden-Württemberg
  • Wohnort in anderen Bundesländern

Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf der FAQ-Themenseite "Zuständiges Finanzamt" des Portals der Finanzämter Baden Württemberg.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am {0} freigegeben.
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