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Lebenslagen

Alle Lebenslagen anzeigen | Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd | 1. Allgemeines und Rechtliches zur Tierhaltung | 1.4. Einfuhr und Reiseverkehr | 1.4.2. Tiereinfuhr aus gelisteten Drittländern

1.4.2. Tiereinfuhr aus gelisteten Drittländern

Zur übergeordneten Lebenslage "1.4. Einfuhr und Reiseverkehr"

Gelistete Drittländer sind Länder, in denen die Tollwutsituation bekannt und unter Kontrolle ist. Wenn Sie mit Ihrem Tier in eines dieser Länder reisen, gelten bei der Wiedereinreise in die Europäische Union (EU) eigene Bestimmungen.

Tipp: Welche Länder aktuell als gelistete Drittstaaten gelten, kann der Internetseite der Europäischen Kommission entnommen werden.

Für den Großteil der EU-Staaten gelten bei Wiedereinreise die gleichen Bedingungen wie für die Einreise aus einem anderen EU-Staat:

  • Heimtierausweis
  • Kennzeichnung
  • gültige Tollwutimpfung
  • für Finnland: zusätzlich
    • Behandlung gegen Bandwurm
  • für Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich: zusätzlich
    • Behandlung sowohl gegen Zecken als auch gegen Bandwurm

Bei der Ersteinreise aus einem gelisteten Drittland brauchen Sie für Ihr Tier eine Gesundheitsbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt. Das nötige Formular können Sie im Internetangebot der EU herunterladen. Es muss in der Landessprache des Einfuhrlandes oder in Englisch ausgefüllt werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz hat ihn am {0} freigegeben.

Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen:

  • Heimtierausweis - Pet Passport
  • Reiseverkehr mit Heimtieren
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