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Lebenslagen

Alle Lebenslagen anzeigen | Verbraucherschutz und Ernährung | 3. Produktsicherheit | 3.3. Bedarfsgegenstände

3.3. Bedarfsgegenstände

Zur übergeordneten Lebenslage "3. Produktsicherheit"

Unter dem Begriff "Bedarfsgegenstände" sind die folgenden Produktgruppen zusammengefasst:

  • Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (z.B. Geschirr, Maschinen in der Lebensmittelverarbeitung, Lebensmittelverpackungen)
  • Behältnisse von Kosmetika oder Tabakprodukten
  • Gegenstände mit Körperkontakt (z.B. Bekleidung, Bettwäsche, Kämme, Zahnbürsten)
  • Spielwaren und Scherzartikel (z.B. jede Art von Kinderspielzeug, Bastelmaterialen, Juckpulver)
  • Haushaltschemikalien (z.B. Waschmittel, Putzmittel, Raumsprays)

Aufgrund des Kontaktes mit Lebensmitteln, der Haut oder der Raumluft unterliegen auch Bedarfsgegenstände einer strengen Überwachung. Sie müssen bei üblicher Verwendung gesundheitlich unbedenklich sein. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt dürfen keine Stoffe an das Lebensmittel abgeben, die gesundheitsgefährdend sind oder Geruch oder Geschmack verändern.

Auch für Bedarfsgegenstände gelten Kennzeichnungspflichten, wie beispielsweise:

  • Bei Spielzeug muss neben dem Hersteller auch eine Altersbegrenzung angegeben werden, wenn das Spielzeug nicht für Kleinkinder geeignet ist (z.B. "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet aufgrund verschluckbarer Kleinteile"). Über weitere Prüfzeichen informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
  • Haushaltschemikalien müssen eine detaillierte Gebrauchsanweisung sowie Gefahrenhinweise enthalten. Produkte, die im Sinne des Chemikaliengesetzes gefährliche Zubereitungen sind, müssen zusätzlich mit einem auffälligen Gefahrensymbol (schwarz auf orangenfarbigem Hintergrund) gekennzeichnet sein.

Folgende Punkte sollten bei der Anwendung von Bedarfsgegenständen stets beachtet werden:

  • Verwenden Sie Bedarfsgegenstände immer nur zu den vom Hersteller vorgesehenen Zwecken.
  • Lesen Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung und etwaige Sicherheits- und Warnhinweise.
  • Bewahren Sie gefährliche Stoffe (z.B. Putzmittel) immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf.
  • Packungen mit kindersicherem Verschluss sollten Sie nach Gebrauch immer fest verschließen, da die Sicherung ansonsten unwirksam ist.

Tipp: Ausführliche Informationen zu Kosmetika und Bedarfsgegenständen sowie Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie auf den Seiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ihn am {0} freigegeben.

Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen:

  • Lebensmittelüberwachung - Verbraucherbeschwerde
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